Kostenanteile bei Krankenbeförderungen und Krankentransporten

Anlässlich einer Änderung der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse dürfen wir Siedarüber informieren, dass ab dem 01.07.2025 sozial verträgliche Kostenanteile für Transportleistungen eingeführt werden. Diese Maßnahme ist notwendig, um auch weiterhin eine nachhaltige und qualitativ hochwertige Versorgung für medizinisch indizierte Transporte sicherstellen zukönnen.

Neue Regelungen für Transporte ab 01.07.2025

Gemäß § 47 der Satzung der ÖGK sind Versicherte (Angehörige) ab dem 01.07.2025 verpflichtet, für Krankenbeförderungen und Krankentransporte folgende Eigenleistungen zu tragen:

  • Krankenbeförderung mit Taxi oder Fahrtendienst: Eine Eigenleistung in Höhe dereinfachen Rezeptgebühr (2025: € 7,55) pro Fahrtstrecke.
  • Krankentransport mit Rettungsorganisationen: Eine Eigenleistung in Höhe der doppelten Rezeptgebühr (2025: € 15,10) pro Fahrtstrecke.

Bei Hin- und Rücktransporten ist der Kostenanteil jeweils pro Fahrt zu entrichten.Vorschreibung der KostenbeteiligungDie ÖGK plant die Vorschreibung der Kostenbeteiligung zweimal jährlich durchzuführen. Dieerste Vorschreibung ist für Februar 2026 vorgesehen.

Maximale Kostenbeteiligung

Der Kostenanteil ist pro Person für maximal 28 durchgeführte Krankenbeförderungen bzw.Krankentransporte pro Kalenderjahr zu entrichten.

Ausnahmen von der Kostenbeteiligung

Versicherte (Angehörige) sind von der Kostenbeteiligung befreit, wenn:

  • Der Transport zu einer Dialysebehandlung, Chemo- oder Strahlentherapie erfolgt.
  • Der Transport im Zusammenhang mit einer Erste-Hilfe-Maßnahme erfolgt (zeitkritischeTransporte, Unfälle, Rettungs- und Notarzttransporte).
  • Das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.
  • Eine soziale Schutzbedürftigkeit gemäß der Richtlinie (§ 30a Abs. 1 Z15 ASVG) über die Befreiung der Rezeptgebühr vorliegt.

Hinweise zur Ausstellung von TransportanweisungenAngesichts der stark gestiegenen Zahlen im Transportbereich bitten wir Sie, bei der Ausstellungvon Transportanweisungen besonders auf den Gesundheitszustand der Patienten zu achten.

Eine Transportanweisung sollte nur nach sorgfältiger und gewissenhafter Abwägung hinsichtlichder medizinischen Notwendigkeit (Gehunfähigkeit vorausgesetzt) ausgestellt werden.

Definition der Gehunfähigkeit

Als gehunfähig gilt, wer aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung selbst mit Unterstützungeiner Begleitperson nicht in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Die Beurteilung richtet sich ausschließlich nach der medizinischen Indikation und nicht nach geografischen oder örtlichen Gegebenheiten.

Beispiele für eine medizinische Begründung der Gehunfähigkeit sind unter anderem:

  • Bestehende Gehunfähigkeit (Rollstuhlfahrer)
  • Schlechter körperlicher Zustand mit Schwäche, Schwindel, Sturzneigung• Gipsruhigstellung des Beins
  • Medizinisch erforderliche Beinentlastung (z. B. bei Knochenmarksödem)• Starker Belastungsschmerz am Bein (z. B. nach Verletzung)
  • Infektionsgefahr bei Abwehrschwäche (z. B. nach Organtransplantationen)Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle

Bitte beachten Sie, dass die ÖGK nur die Transportkosten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle übernimmt. Auch bei Nachbehandlungen sollte die aus medizinischer Sichtnächstgelegene geeignete Behandlungsstelle gewählt werden, nicht zwingend die Einrichtung,die die Erstbehandlung durchgeführt hat. Sollte ein Transport zu einer weiter entfernten Behandlungsstelle medizinisch notwendig sein, bitten wir um entsprechende Begründung, da ansonsten den Patienten die Kosten für entstandene Mehrkilometer in Rechnung gestellt werden